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Widerrufsrecht bei Handwerkern

BGH schützt Handwerker vor böswillig genutztem Widerrufsrecht

Eine Person steckt eine Farbrolle in einen Farbeimer. © LittleBee80 / Getty Images / iStockphoto
Es gibt Zeitgenossen, die alles daransetzen, ihre Handwerker-Rechnungen, trotz einwandfreier erbrachter Leistung, nicht zu bezahlen. Anwälte werben sogar mit ihrem Geschäftsmodell "Handwerker-Widerruf". Der Bundesgerichtshof hat jetzt einem Dachdecker Kunden klargemacht, dass es beim verbraucherfreundlichen Widerrufsrecht klare Grenzen gibt. Lesen Sie, wo diese verlaufen.

Für Verträge, die Verbraucher mit Handwerkern außerhalb der Geschäftsräume schließen, besteht unter Umständen kein Widerrufsrecht. Nämlich dann, wenn der Handwerker zwar das Angebot für einen Zusatzauftrag auf der Baustelle abgibt, die Annahme durch den Kunden aber erst am nächsten Tag erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Mitarbeiter des Dachdeckerbetriebs hatte während der Arbeiten bemerkt, dass der Wandanschluss des Daches defekt war. Er wies den Kunden darauf hin und telefonierte seinem Chef nötige Daten durch. Dieser teilte dem Kunden die Kosten für die Zusatzarbeiten mit. Bei einem Baustellenbesuch am Tag darauf nahm der Kunde das Angebot an. 

Nach einem Jahr zog der Kunde den Widerrufs-Joker

Damit hatte er nach Auffassung des siebten Senats des BGH Zeit genug, die Modalitäten des Zusatzauftrags zu überdenken. Kann der Verbraucher das Angebot überschlafen und sich überlegen, ob er den Auftrag erteilen möchte oder nicht, benötigt er kein Widerrufsrecht, so der BFH. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation des Hauseigentümers liege nicht vor. 

Damit sprang der BGH einem Dachdecker-Handwerker bei, dem der Kunde mit Hilfe des Widerrufsrechts (§ 312g BGB für Verträge, die Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume schließen), schaden wollte. Der Kunde hatte nach über einem Jahr einen längst schon erledigten Auftrag widerrufen. Später drückte der Kunde dem Handwerkermeister noch einen Flyer "Der Handwerker-Widerruf - Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern" in die Hand und erklärte ihm sein neues Geschäftsmodell. 

Der FB-Tipp für alle Handwerksbetriebe: Der Handwerker nimmt oftmals sein Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen ­Vertrag. In solchen Fällen müssen Betriebe ihre Kunden rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angaben von Gründen. Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12 Monate und 14 Tage. Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen. Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker leer aus.  

Fazit: Wenn Auftragsangebot und -annahme zeitlich und räumlich auseinanderfallen, erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucher.

Urteil: BGH vom 6.7.2023, Az.: VII ZR 151/22

Empfehlung: Lesen Sie weitere wichtige Hinweise zum Widerrufsrecht bei Handwerksleistungen in der Online-Version des Artikels.

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