BGH schützt Handwerker vor böswillig genutztem Widerrufsrecht
Für Verträge, die Verbraucher mit Handwerkern außerhalb der Geschäftsräume schließen, besteht unter Umständen kein Widerrufsrecht. Nämlich dann, wenn der Handwerker zwar das Angebot für einen Zusatzauftrag auf der Baustelle abgibt, die Annahme durch den Kunden aber erst am nächsten Tag erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein Mitarbeiter des Dachdeckerbetriebs hatte während der Arbeiten bemerkt, dass der Wandanschluss des Daches defekt war. Er wies den Kunden darauf hin und telefonierte seinem Chef nötige Daten durch. Dieser teilte dem Kunden die Kosten für die Zusatzarbeiten mit. Bei einem Baustellenbesuch am Tag darauf nahm der Kunde das Angebot an.
Nach einem Jahr zog der Kunde den Widerrufs-Joker
Damit hatte er nach Auffassung des siebten Senats des BGH Zeit genug, die Modalitäten des Zusatzauftrags zu überdenken. Kann der Verbraucher das Angebot überschlafen und sich überlegen, ob er den Auftrag erteilen möchte oder nicht, benötigt er kein Widerrufsrecht, so der BFH. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation des Hauseigentümers liege nicht vor.
Damit sprang der BGH einem Dachdecker-Handwerker bei, dem der Kunde mit Hilfe des Widerrufsrechts (§ 312g BGB für Verträge, die Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume schließen), schaden wollte. Der Kunde hatte nach über einem Jahr einen längst schon erledigten Auftrag widerrufen. Später drückte der Kunde dem Handwerkermeister noch einen Flyer "Der Handwerker-Widerruf - Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern" in die Hand und erklärte ihm sein neues Geschäftsmodell.
Fazit: Wenn Auftragsangebot und -annahme zeitlich und räumlich auseinanderfallen, erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucher.
Urteil: BGH vom 6.7.2023, Az.: VII ZR 151/22
Empfehlung: Lesen Sie weitere wichtige Hinweise zum Widerrufsrecht bei Handwerksleistungen in der Online-Version des Artikels.