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Sozialgericht weist Klage ab

Brauereinachmittag ist keine betriebliche Veranstaltung

Monteure, die in München bei einer Brauerei im Einsatz sind, können Glück haben: Wenn es zeitlich passt bekommen sie eine Einladung zum Oktoberfest ins Festzelt zum Brauereinachmittag. Der Rückweg ins Hotel endete in diesem Fall allerdings als Desaster.

Der Besuch des Münchner Oktoberfests ist in der Regel keine betriebliche Veranstaltung. Folglich sind Unfälle dort keine Arbeitsunfälle. Das hat das Sozialgericht Berlin klargestellt. Folge: Die Berufsgenossenschaft zahlt nicht. Im vorliegenden Fall war der aus Berlin stammende Kläger von seiner Firma als Monteur bei einer Brauerei in München eingesetzt. Er und seine Kollegen erhielten eine Einladung zum Oktoberfest. Auf dem Heimweg prallte der Monteur in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab.

Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall setze voraus, so die Sozialrichter in Berlin, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit zurück ereignet. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, ist eine solche versicherte Tätigkeit. Genau der betrieblich notwendige Zusammenhang fehlte bei der Veranstaltung in München.

Fazit:

Eine Oktoberfest-Visite erfüllt gewöhnlich nicht die Voraussetzungen für eine betriebliche Veranstaltung. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Urteil: Sozialgericht Berlin vom 1.10.2018, Az.: S 115 U 309/17

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