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Hohe Risiken für Unternehmer

Chinas Anti-Spionage-Gesetz ist sehr vage

China Justizia blind. © Picture Alliance
In China wird am 1.7.2023 ein neues Anti-Spionage-Gesetz gelten. Das Problem für Unternehmer: Das Gesetz lässt bewusst viele Fragen offen. Für Unternehmen gehen damit erhebliche Risiken einher. FUCHSBRIEFE zeigen Ihnen Fallen und Stolpersteine auf.

Am 1. Juli 2023 tritt Chinas revidiertes Anti-Spionage-Gesetz (ASG) in Kraft. Die neue Version (ersetzt den Text aus 2014) enthält einen umfangreichen Katalog an Ermächtigungsgrundlagen bei staatlichen Ermittlungen. Auch Cyber-Attacken werden nun als Spionage behandelt. Das ASG lässt aber bewusst viele wichtige Fragen offen. Auch eine genaue Definition der Straftatbestände liefert das Gesetz nicht. 

Vorsicht bei "nationalem Interesse"

Unser FUCHS-Rechtsexperte Ralph V. Koppitz (Shanghai Linie Investment Consultancy, Shanghai/Potsdam) warnt darum eindringlich. Theoretisch könnte bereits jedes mit einem Staatsunternehmen zusammenhängende Dokument „mit nationalen Interessen in Verbindung“ stehen. Gerade auch bei der Personalauswahl sei zukünftig besondere Vorsicht geboten, um das Risiko unbeabsichtigter Spionagevorwürfe zu reduzieren.

Laut Koppitz ist ab 1. Juli gestattet (gegebenenfalls nach Zustimmung durch höhere Instanzen):

  • Überprüfung von Personalausweis/Reisepass
  • Inspizieren und Beschlagnahme von elektronischem Gerät
  • Zugang zu Dokumenten und Daten
  • erzwungenes Einbestellen von natürlichen Personen zu Ermittlungszwecken für eine Dauer von grundsätzlich bis zu maximal 8 Stunden. In „komplizierten Fällen“ oder beim Verdacht auf eine Straftat sind maximal 24 Stunden möglich
  • Ermittlungen von Finanzinformationen verdächtiger Personen
  • Beschlagnahme von Örtlichkeiten oder Gegenständen
  • Verfügen eines durch die Aufenthaltsbehörden umzusetzenden Ausreiseverbots für natürliche Personen einschließlich Ausländern

Es drohen Sanktionen

Dem Führungspersonal und den Unternehmen drohen bei Verstößen zügig Sanktionen. Deren Details hängen vom betroffenen gesetzlichen Tatbestand ab. Bei natürlichen Personen:

  • Einleiten strafrechtlicher Verfolgung
  • Falls die Schwelle zum strafrechtlichen Tatbestand nicht erreicht ist: Verwarnung, Verwaltungshaft von bis zu 10/15 Tagen Dauer, und/oder Geldstrafe bis zu 30.000/50.000 CNY (oder bis zum Fünffachen illegaler Gewinne, falls diese höher als 50.000 CNY sind)
  • Verbot oder Suspendierung der beanstandeten Geschäftstätigkeit, Löschen von Business License bzw. Registrierung
  • Ausweisung/Deportation oder Einreiseverbot bei Ausländern

Unternehmen können verwarnt oder mit Geldstrafen bis zu 500.000 CNY (oder bis zum Fünffachen illegaler Gewinne, falls diese höher als 500.000 CNY sind) belegt werden. Zudem kann ein Verbot oder die Suspendierung der beanstandeten Geschäftstätigkeit oder das Löschen von Business License bzw. der Registrierung ausgesprochen werden. 

Hohe Unsicherheit für Unternehmen 

Problematisch ist auch, dass die Rechtsunsicherheit bestehen bleibt. Das ist etwa beim Datentransfer der Unternehmen über Landesgrenzen hinweg der Fall. Das rügt auch die Deutschen Handelskammer in China. Unser Potsdamer Rechts- und Chinaexperte Koppitz unterstützt die Forderung nach positiver Auflistung gestatteter Tätigkeiten. Beispiele: das ausdrückliche Gestatten von international üblicher Due Diligence und Marktforschung.

Fazit: Das neue Anti-Spionage-Gesetzt ist sehr vage formuliert. Holen Sie sich darum unbedingt Rechtsrat zum Thema ein. Fragen Sie auch nach Bereichen bzw. Textstellen, die man als „Auslegungssache“ ansehen könnte. Stellen Sie einen Plan auf, um Ihr Geschäft und das Handeln Ihrer Mitarbeiter so „rechtssicher“ wie möglich zu gestalten.
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