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Versicherung muss PR-Kosten übernehmen

D&O-Versicherung für Manager: Mehr Sicherheit als erwartet

Eine Person liest eine Wirtschafts-Zeitung. Copyright: Pexels
Mit der Directors & Officers Liability Insurance (D&O) machen die Versicherungen kein gutes Geschäft. Dabei sind die Prämien für die Versicherung immens, mit denen Konzerne ihre Topmanager gegen juristische Risiken ihrer Tätigkeit absichern. Durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main können die versicherten Manager jetzt noch einen erweiterten Schutz einfordern.

Die Bedingungen einer D&O Versicherung können auch vorläufigen Deckungsschutz für Public-Relation-Kosten umfassen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherten durch kritische Medienberichterstattung (über einen versicherten Haftpflichtversicherungsfall) ein karriere-­beeinträchtigender Reputationsschaden entsteht. 

Die Deckung umfasst die Kosten sowohl für die beauftragte PR-Agentur als auch presserechtlich spezialisierter Rechtsanwälte. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Eilverfahren entschieden. Es ging um einen Vorstandsvorsitzenden, der Schaden abwenden wollte, der durch eine dauerhafte kritische Berichterstattung über ihn in der Öffentlichkeit entstanden wäre. 

Vorwürfen auch öffentlich entgegentreten

Über ihn wurde fortdauernd „als Chef einer kriminellen Bande“ und von seinem pflichtwidrigen Verhalten in den Medien berichtet. Er beauftragte deshalb eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei sowie eine Presseagentur, um dagegen vorzugehen. Die dafür anfallenden Kosten verlangt er von der Versicherung ersetzt. 

Die lehnte die Deckung der Kosten ab. Das OLG urteilte, dass die D&O Versicherung sehr wohl auch diese Kosten übernehmen muss. Die eingeschalteten Rechtsanwälte hatten eidesstattlich versichert, dass aufgrund der rufschädigenden Berichterstattung eine zeitnahe Reaktion ohne Einschaltung einer spezialisierten PR-Agentur nicht möglich gewesen wäre. 

Fazit: Die D&O Versicherung für Unternehmensvorstände umfasst auch die Deckung für PR-Kosten.

Urteil: OLG Frankfurt am Main vom 5.11.2021, Az.: 7 U 96/21

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