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Wille des Unternehmers entscheidet

Drei Schenkungen: Addieren oder nicht?

Nur weil ein Unternehmer an einem Tag seinen Sohn an seinen drei Firmen beteiligte, kann das Finanzamt nicht alle Schenkungen in einen Topf werfen und zusammen versteuern. Das Finanzgericht Münster pfiff deshalb das Finanzamt zurück und stellte den Willen des Schenkenden in den Mittelpunkt.

Das Finanzamt darf nicht mehrere Schenkungen an einem Tag in einen Topf werfen und zusammen versteuern. Ein Unternehmer hatte an einem Tag seinen Sohn an seinen drei Firmen beteiligt. Das Finanzgericht Münster pfiff das Finanzamt zurück und stellte den Willen des Schenkenden in den Mittelpunkt.

Werden drei Unternehmensanteile durch mehrere Urkunden gleichzeitig übertragen, dann drückt sich darin nicht unbedingt ein einheitlicher Schenkungswille aus, befanden die Finanzrichter in Münster. Es hob mit seinem Urteil den Steuerbescheid in Höhe von 270.638 Euro auf. Das Finanzamt hatte die Überschreibungen zu einer zusammengefasst und entsprechende Steuern fällig gestellt.

Finanzamt bündelt

Hintergrund: Lediglich zwischen zwei der Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei zwei Gesellschaften hatte die Familie keine Positionen inne.

Der Sohn reichte drei Schenkungssteuererklärungen beim Finanzamt ein. Bei der zweiten und dritten GmbH verlangte er eine vollständige Steuerbefreiung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte, wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH, insgesamt nur eine Regelverschonung von 85%.

Fazit:

Werden mehrere, voneinander unabhängige GmbH-Anteile gleichzeitig übertragen, kann das Finanzamt diese nicht zu einer Schenkung zusammenfassen, nur um höhere Steuern zu kassieren.
Urteil: FG Münster vom 9.7.2018, Az.: 3 K 2134/17).

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