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Hohe Sicherheit rechtfertigt keine Ausnahme

E-Signatur darf nicht überall eingesetzt werden

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Elektronische Unterschriften sind inzwischen weit verbreitet Kein Wunder - sie beschleunigen den Schriftverkehr enorm. Auch in puncto Sicherheit haben E-Signaturen große Fortschritte gemacht. Dennoch dürfen nicht alle Dokumente elektronisch unterschrieben werden - noch nicht.
Ein Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt werden und verlangt eine eigenständige Unterschrift. Damit erklärte das Hessische Finanzgericht (FG) den Antrag eines Anwalts für unwirksam. Der hatte die Anträge über das elektronische Anwaltspostfach (beA) gestellt und meinte, dass die hinterlegte elektronische Signatur die eigenständige Unterschrift ersetzen würde.

Auch wenn dieses Urteil altbacken wirken mag, befolgt das Hessische FG damit lediglich die aktuell gültige Gesetzgebung. Denn die sagt zwar inzwischen immerhin, dass elektronische Unterschriften grundsätzlich zulässig seien. Schließt das Gesetz für einen Antrag oder ein Dokument die elektronische Form aber explizit aus, muss auch die Unterschrift handschriftlich erfolgen.

Fall an BFH weitergeleitet

Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Gegen das Urteil ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der könnte mit seiner Rechtsprechung die deutsche Digitalisierung immerhin ein kleines Stück voranbringen. Denn es gibt inzwischen mannigfaltige Möglichkeiten, um eine E-Unterschrift durch spezielle Software unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards zweifelsfrei einer Person zuordnen zu können.

Fazit: Vorerst gilt, dass wenn das Gesetz für Anträge und Dokumente explizit die elektronische Form ausschließt, muss die Unterschrift eigenständig per Hand erfolgen. Der BFH oder der Gesetzgeber sind hier am Zug, um Deutschland in diesem Punkt ins digitale Zeitalter zu überführen.

Urteil: Hessisches FG, Urteil v. 20.4.2023, 9 K 39/23

Hinweis: Seit 2022 kann das Kindergeld auch rein elektronisch über ELSTER beantragt werden.

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