E-Signatur darf nicht überall eingesetzt werden
Auch wenn dieses Urteil altbacken wirken mag, befolgt das Hessische FG damit lediglich die aktuell gültige Gesetzgebung. Denn die sagt zwar inzwischen immerhin, dass elektronische Unterschriften grundsätzlich zulässig seien. Schließt das Gesetz für einen Antrag oder ein Dokument die elektronische Form aber explizit aus, muss auch die Unterschrift handschriftlich erfolgen.
Fall an BFH weitergeleitet
Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Gegen das Urteil ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der könnte mit seiner Rechtsprechung die deutsche Digitalisierung immerhin ein kleines Stück voranbringen. Denn es gibt inzwischen mannigfaltige Möglichkeiten, um eine E-Unterschrift durch spezielle Software unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards zweifelsfrei einer Person zuordnen zu können.
Fazit: Vorerst gilt, dass wenn das Gesetz für Anträge und Dokumente explizit die elektronische Form ausschließt, muss die Unterschrift eigenständig per Hand erfolgen. Der BFH oder der Gesetzgeber sind hier am Zug, um Deutschland in diesem Punkt ins digitale Zeitalter zu überführen.
Urteil: Hessisches FG, Urteil v. 20.4.2023, 9 K 39/23
Hinweis: Seit 2022 kann das Kindergeld auch rein elektronisch über ELSTER beantragt werden.