Wenn Sie Ihrem Kind unregelmäßig Unterhaltszahlungen leisten, werden diese möglicherweise nicht für Ansprüche auf Kindergeldzahlung einbezogen. Es gilt: Regelmäßige, aber nur in größeren, länger als einen Monat dauernden Zeitabständen geleistete Unterhaltszahlungen und Sachleistungen, wie z.B. die Überlassung einer eigenen Wohnung oder eines Autos zu Unterhaltszwecken, sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Lebt das Kind nicht mehr bei den Eltern, sondern in einem eigenen Haushalt, ist grundsätzlich der Elternteil anspruchsberechtigt, der dem Kind mehr Unterhalt zahlt. Dabei sind nur die laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Urteil: BFH, III R 45/17
Stand: 11.08.2017 19:01
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