Eingriff in die Vertragsfreiheit
Verträge sind jetzt generell zeitlich begrenzt, um den Wechsel zu einem anderen Anbieter zu erleichtern. Der Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz zur Änderung von § 309 BGB verabschiedet, das die Kündigung von Abo-Verträgen vereinfacht.
Künftig dürfen Verträge in der Regel nur noch ein Jahr lang laufen. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch erlaubt, wenn der Kunde gleichzeitig auch ein Angebot über einen Ein-Jahres-Vertrag bekommt, der im Monatsdurchschnitt maximal 25% teurer sein darf.
Telefonwerbung ist zu dokumentieren
Will ein Unternehmen Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängern, muss es von sich aus auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Die Kündigungsfrist wird grundsätzlich von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Im Internet muss es künftig außerdem einen ‚Kündigungsbutton‘ geben, damit Verträge dort genauso einfach beendet werden können, wie sie geschlossen wurden.
Mit eine Ergänzung (§ 7 a) im Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Unternehmen bei Telefonwerbung besondere Dokumentationspflichten auferlegt. Künftig müssen Unternehmen die Einwilligung zu dieser Werbevariante sorgfältig dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können.
Fazit: Verträge, die sich automatisch verlängern, können monatlich gekündigt werden.