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Steuerfreiheit für Frühstücksbrötchen

Es geht um die Wurst

Trocken Brot und Wasser sind kein vollwertiges Frühstück. Das hat jetzt auch die Finanzverwaltung gelernt - und einem Unternehmer bleibt eine satte Steuernachzahlung erspart. Ein paar Scheiben Wurst oder Käse wären dagegen teuer geworden.

Unternehmer, die ihrer Belegschaft etwas Gutes tun, wandeln steuerrechtlich auf schmalen Pfaden. Das musste gerade ein Softwareunternehmer feststellen.

In dem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgetragenen Rechtsstreit ging es praktisch um die Wurst. Der Softwareunternehmer stellte seiner 80-köpfigen Belegschaft und seinen Kunden jeden Morgen 150 Brötchen (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen) plus Heißgetränke zur Verfügung. Das schmeckte dem Finanzamt gar nicht. Der Prüfer war der Meinung, dass der Brötchen-Service des Arbeitgebers als vollwertige Mahlzeit als Sachbezug mit 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu versteuern ist. Geforderte Nachzahlung immerhin 30.000 Euro.

Der BFH kassierte den Versuch des Finanzamtes. Klare Ansage der Richter: Unbelegte Brötchen mit Kaffee oder Tee sind steuerrechtlich kein Frühstück. Für Arbeitgeber und -nehmer sind solche Zuwendungen deshalb steuerfrei. Aber aufgepasst: Sind dagegen Wurst und Käse mit im Angebot enthalten, dann handelt es sich um eine vollwertige Mahlzeit, die steuerpflichtig ist.

Urteil:

BFH-Urteil vom 3.7.2019, Az.: VI R 36/17.

 

Fazit:

Wenn Sie ihrer Belegschaft etwas Gutes tun, achten Sie unbedingt auf die Details. Steuerlich geht es manchmal um die Wurst.

 

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