EuGH urteilte zur Zufriedenheitsgarantie
Hersteller und Verkäufer dürfen Kunden jedes Garantieversprechen geben das sie für richtig und angemessen halten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Zu den Anforderungen an ein Produkt kann außer der Mängelfreiheit genauso auch eine Zufriedenheit gehören. Das Unternehmen kann damit seine besondere Nähe zum Kunden demonstrieren.
Die Entscheidung segnet somit auch "weiche" Garantien ab, die über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehen. Wie Unternehmen solche Garantieversprechen umsetzten, obliegt der unternehmerischen Freiheit, so der EuGH. Unternehmen und Händler, die solche Garantien aussprechen wurden durch das Urteil gestärkt. Wettbewerber können derartige Versprechen jedenfalls nicht verhindern.
Zufriedenheitsgarantie ist möglich
Der Fall: Die Firma LACD aus Haar bei München ist von der Qualität ihrer Kletterschuhe, Gamaschen und T-Shirts so überzeugt, dass sie eine lebenslange „Zufriedenheitsgarantie“ gegenüber ihren Kunden abgab. LACD vertreibt in ihrem Onlineshop und stationär Sport- und Fitnessprodukte. Sie brachte an ihren T-Shirts Etiketten an, auf denen eine "lebenslange Garantie“ versprochen wurde. Ein Mitbewerber klagte, dass die Angaben ungenügend seien und nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Garantie-Erklärung entsprachen. Es forderte Unterlassung.
Fazit: Zu den unternehmerischen Freiheiten gehört es, unterschiedliche Varianten von Garantien für Produkte auszusprechen. Nach dem EuGH-Urteil sind auch "lebenslange Zufriedenheitsgarantien" erlaubt.
Urteil: EuGH vom 28.09.2023, Az.: C-133/22