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Bizarres Urteil zu Fluggastrechten

Flugverspätung: Geschäftsreisende müssen trotzdem am Schalter antreten

© KEHAN CHEN / Getty Images / iStock
Das Amtsgericht Köln hat ein völlig praxisfernes Urteil zur Entschädigung bei ausgefallenen Flügen gesprochen. Nicht nur Geschäftsreisende sollten das Urteil kennen, damit sie ihren Entschädigungsanspruch nicht verlieren.

Wenn Ihr Flug mehrere Stunden Verspätung hat, müssen Sie am Flughafen und Schalter erscheinen, um später eine Entschädigung zu bekommen. Das gilt, wenn die Fluggesellschaft den Flug nicht offiziell annulliert hat. In dem Fall müssen Reisende spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit persönlich zur Abfertigung antreten. 

Erscheinen Reisende nicht zum Check-in, verlieren sie den Anspruch auf eine Abfertigung. Das gilt auch dann, wenn Passagiere vorher erfahren haben, dass der Flug mindestens drei Stunden Verspätung haben wird. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht Köln getroffen und gab der Airline recht. Die hatte argumentiert, dass der nicht erschienene Kläger seine Reise gar nicht angetreten hätte. Der war nicht gekommen, weil er seinen Geschäftstermin aufgrund der Verspätung hätte nicht mehr wahrnehmen können.

Fazit: Fluggäste, die nicht zum Check-in erscheinen, treten ihre Reise nicht an. Darum verlieren sie dann den Anspruch auf Abfindung. Anders ist die Rechtslage, wenn die Airline den Flug offiziell annulliert hat.

Urteil: AG Köln vom 21.07.2023, Az.: 149 C 119/23

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