Folgen eines harten Brexit
Unternehmen, die von britischen Institutionen ausgestellte Produktzertifikate nutzen, haben ein Problem. Mit dem Brexit am 29. März 2019 verlieren solche Zertifikate in der EU ihre Gültigkeit. Darauf haben die EU-Kommission und Germany Trade & Invest hingewiesen.
Betroffen sind vor allem CE-Zertifikate. Sie sind die Voraussetzung für den Verkauf von Produkten in der EU. Ohne diese Zulassung müssen die Erzeugnisse dann unverzüglich vom Markt genommen werden. Geschieht das nicht, drohen Bußgelder. Nach einer (unvollständigen) Liste des TÜV Rheinland gibt es solche CE-Zertifikate für etliche Produktgruppen:
- Niederspannungsrichtlinie für elektrische Betriebsmittel: 2014/35/EU
- Aktive implantierbare medizinische Geräte: 90/385/ EWG
- Druckgeräterichtlinie: 2014/68/EU
- Sicherheit von Spielzeug: 2009/48/EG
- Bauprodukte: VO (EU) 305/2011
- Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV): 2014/30/EU
- Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte: 2005/32/EG
- Medizinprodukte: 93/42/EWG
- Aufzüge: 2014/34/EU
- Maschinen: 2006/42/EG
Handlungsdruck für Unternehmen
Unternehmen haben Handlungsdruck. Im Rahmen der Brexit-Verhandlungen könnte das Problem zwar noch entschärft werden. Sicher ist das aber längst nicht. So könnte es eine vertragliche Anerkennung gegenseitiger Konformitätsbewertungen im Rahmen der Austrittsabkommen geben. Dabei müssten aber laut EU die aktuell geltenden Produktstandards beibehalten werden. Genau dies will Großbritannien aber offenkundig nicht. Unklar ist auch, ob eine solche vorübergehende Einigung für die angedachte Übergangsphase von zwei Jahren kommen wird.
Die EU empfiehlt, sich auf ein Auslaufen der britischen Zertifizierungen vorzubereiten. Dafür gibt es zwei Wege:
- Sie können das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen benannten Stelle notwendig.
- Sie können auch eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer benannten Stelle, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen.
Fazit: Für betroffene Unternehmen besteht Handlungsbedarf, wenn sie nicht auf Einigung mit der EU spekulieren wollen. Denn diese ist ungewiss.