Fünfzehn Überstunden sind inklusive
Die falsche Abrechnung von Überstunden führt nicht unbedingt zu einer gerechtfertigten Kündigung. Diesbezüglich Streit gab es zwischen einem Medizintechniker und seinem Betrieb. Streit, der mit der Kündigung des Technikers endete. Vor Gericht ging es um den Umfang der noch ausstehenden Gehaltszahlung bzw. deren Verrechnung. Auch die geleisteten Mehrarbeitsstunden jenseits der monatlichen 15 Stunden spielten dabei eine wichtige Rolle.
Unklare Wochenberichte abgesegnet
In den vom Techniker mit 20 Spalten auszufüllenden Wochenberichten gab es die Rubrik ‚abzufeiernde Überstunden‘. Der Arbeitgeber monierte nicht, dass während der gesamten Dauer der Anstellung der Arbeitnehmer bei seinen Aufzeichnungen alle geleisteten Mehrarbeitsstunden aufführte. Die inklusiven 15 Stunden wurden nicht abgezogen. Der Geschäftsführer der Firma genehmigte die Aufzeichnungen mittels einer Paraphe. Trotzdem kam es zur fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug.
Das LAG Hamm wertete diese als nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich sei zwar eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der 15 Überstunden pro Monat mit dem Gehalt von 2.800 Euro abgegolten sind, nicht zu beanstanden. Die genaue Ermittlung der wöchtlichen oder monatlichen Mehrarbeitsstunden obliege jedoch dem Arbeitgeber und nicht dem Medizintechniker. Das gewählt System sei offenbar auch so kompliziert, dass die Firma selbst mit unterschiedlichen Zeitermittlungen aufwarte.
Arbeitsvertrag enthält keine Regelung
Auch im Arbeitsvertrag sei nicht geregelt, dass der Arbeitnehmer selbst die genau Zahl der Überstunden zu ermitteln hätte. Von einem Arbeitszeitbetrug könne deshalb nicht die Rede sein.
Fazit: Ein Arbeitsvertrag darf 15 Mehrarbeitsstunden als mit dem Gehalt abgegolten vorsehen. Der Arbeitgeber hat aber die Verpflichtung, ein klares und einfaches System der Zeiterfassung aller Überstunden vorzuhalten und die Abrechnung durchzuführen.
Urteil: LAG Hamm vom 11.12.2019, Az.: 6 Sa 912/19