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Fußnote rettet falsche Werbung nicht

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Blickfangwerbung beäugt die Konkurrenz im Handel sehr genau. Es gibt immer wieder objektiv falsche Angaben im Blickfang, die unzulässig sind. Jetzt musste das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg entscheiden, ob die falschen Angaben durch eine Aufklärung mit einem Sternchen-Hinweis an anderer Stelle in der Werbung richtigzustellen ist.

Vorsicht vor Blickfang-Werbung. Denn: Auch korrigierende Fußnoten heilen "irreführende" Werbung nicht. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. 

In dem Fall hatte ein Unternehmen mit „39% Rabatt in allen Abteilungen“ geworben. Das war der Blickfang in einer Anzeige eines Möbelhauses. Eine Fußnote offenbarte allerdings, dass eine Reihe von Produkten von diesem Rabatt ausgenommen sind. Das galt für Produkte, die bereits anderweitig reduziert waren. 

Findige Werbeaussagen sind zulässig, aber... 

Dies bewerte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg als objektiv falsche Werbung und untersagte sie zukünftig. Die Klarstellungen in der Fußnote reiche nicht, um die irreführende Werbung zu heilen. Es handelt sich daher dabei nicht nur um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um „eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache". Das Möbelhaus hatte argumentiert, die Werbung bedeute lediglich, dass der beworbene Rabatt in allen Abteilungen zu finden sei, allerdings nicht für alle Artikel gelte. 

Fazit: Findige Werbe-Aussagen sind erlaubt. Eine falsche Blickfangwerbung ist aber nicht durch einen Fußnoten-Hinweis richtigzustellen.

Urteil: OLG Nürnberg vom 23.12.2022, Az.: 3 U 1720/22

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