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18.242 Euro für das Duschen während der Arbeitszeit

Gehört Duschen zur Arbeitszeit?

Ein Mann wäscht sich unter der Dusche. © happyphoton / Getty Images / iStock
Die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen, ist in vielen Branchen völlig normal. Immer wieder gibt es allerdings Streit, ob das An- und Ablegen der Arbeitskleidung schon Arbeitszeit ist. Das Landesarbeitsgericht musste nun sogar klären, ob Duschen zur Arbeitszeit gehört.

Duschen gehört zur Arbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden. Dieses Urteil gilt in Fällen, in denen Arbeitnehmer erheblichen körperlichen Verschmutzungen ausgesetzt sind. Zur Arbeitszeit gehört nach Ansicht der Richter auch das Umziehen und die betriebsinternen Wege zur Umkleide und zur Dusche.  

Der Fall: In einer Speditionsfirma erhielt der Containermechaniker seine Schutzkleidung vom Arbeitgeber. Er musste diese vor Arbeitsaufnahme in der Umkleide an- und nach Arbeitsschluss ablegen und zur Reinigung abgeben. Außerdem stand eine Körperreinigung per Dusche an. Darum sah der Arbeitnehmer die für den Prozess benötigte Zeit als Arbeitszeit an. Er verlangte 18.242,56 Euro. Da im Tarifvertrag nichts geregelt sei, pochte der Arbeitgeber darauf, dass Umkleide- und Duschzeiten nicht zu vergüten seien. 

Schmutzige Arbeit verlangt Dusche

Das LAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Das Tragen der Schutzkleidung erfolgte auf Weisung und im Interesse des Arbeitgebers. Ohne Körperreinigung sei ein Wechsel von der Arbeitskleidung in die private Kleidung am Ende des Arbeitstages nicht zumutbar. Der Grad der Verschmutzung durch die Arbeit sei in diesem Fall erheblich. Die Körperreinigung sei deshalb notwendiger Bestandteil der vom Beschäftigten geschuldeten Arbeit. Zudem sei sie im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Anweisung erfolgt. Der Beschäftigte erhielt aber nur eine Nachzahlung von rund 2.500 Euro.

Fazit: Weisen Sie Mitarbeiter an, Schutzkleidung zu tragen und sind diese bei der Arbeit erheblichen Verschmutzungen ausgesetzt, gehört das Duschen zur Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Urteil: LAG Nürnberg vom 6.6.2023, Az.: 7 Sa 275/22

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