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Berufstätige haben nicht viel Zeit

Geld zurück für verschobene Fortbildung

Leerer Seminarraum mit Stühlen und großer Fensterfront. Copyright: Pixabay
Gutscheine für verschobene Konzerte, Theater oder Fußballspiele müssen Ticketkäufer akzeptieren, so will es das Gesetz zur ‚Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Freizeitveranstaltungen‘. Für Events im beruflichen Kontext wie Fortbildungen, Seminare, Fachmessen und Kongresse gelten dagegen andere Spielregeln.

Wegen Corona wurden unzählige Veranstaltungen verschoben – auch viele berufsbezogene Fortbildungen. Mitarbeiter können oftmals an den Ersatz-Terminen aus betrieblichen Gründen nicht teilnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied jetzt, dass die Betroffenen oder Firmen in diesem Fall ihr Geld zurückbekommen. 

Veranstalter können auch nicht einfach von sich aus auf andere Termin ausweichen und erwarten, dass die Teilnehmerbuchungen Bestand haben. Zunächst hatte sich eine berufstätige Frau für die Aus- bzw. Fortbildung zum "Agile Coach" angemeldet. Diese umfasste fünf zwei- bis dreitägige Präsensseminare über sechs Monate. 

Urteil gilt für berufliche Weiterbildungen

Der erste Unterrichtsblock wurde wegen Corona abgesagt und alle Termine danach zunächst verschoben und letztlich sogar in ein Webinar umgewandelt. Die neuen Termine kollidierten mit den betrieblichen Notwendigkeiten der Arbeitnehmerin, sie deshalb stornierte den Kurs. Als der beklagte Veranstalter sich weigerte, ihr die Teilnahmegebühr zurückzuzahlen, zog sie vor Gericht und hatte Erfolg. 

Der 11. Zivilsenat des OLG stellte fest, dass die termin- und fristgerechte Leistung der Agile-Coach-Ausbildung für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen sei, was der Veranstalter auch hätte erkennen können. Im Verfahren wurde nicht geklärt, ob die Grundsätze auch für Fortbildungen gelten, die nicht berufsbegleitend sind.

Fazit: Wird eine Fortbildung nicht an den vereinbarten Terminen abgehalten, kann der im Berufsleben stehende Beschäftigte das Geld zurückverlangen.

Urteil OLG Celle vom 18.11.2021, Az. 11 U 66/21

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