Geschäftsführer muss im Handelsregister auffindbar sein
Geschäftsführer können persönliche Daten nicht aus dem Handelsregister löschen lassen. Das gilt selbst dann, wenn sie sich durch die Veröffentlichung der Daten gefährdet fühlen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Persönliches Bedrohungsgefühl rechtfertigt Datenlöschung nicht
Die Löschung von Daten kann auch nicht damit begründet werden, dass sich ein Geschäftsführer bedroht fühlt. Das musste ein Geschäftsführer akzeptieren, der mit seiner GmbH Umgang mit Sprengstoff hat. Deshalb fühlte er sich persönlich gefährdet, fürchtete z.B. eine Entführung.
Das Handelsregister soll die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Handels-Gesellschaft (HGB) zu informieren. Dazu zählen Angaben zum Sitz, zu den Gesellschaftern, zum Stammkapital. Im Sinne der Transparenz sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers ebenso dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Da allerdings keine exakte Anschrift im Register vermerkt wird, sei eine persönliche Gefährdung aus den Daten nicht abzuleiten.
Fazit: Der Geschäftsführer einer GmbH muss hinnehmen, dass persönliche Daten im Handelsregister einsehbar sind. Auch ein persönliches Bedrohungsgefühl rechtfertigt eine Datenlöschung nicht.
Urteil: OLG Celle vom 24.2.2023, Az.: 9 W 16/23