Gesellschafter regeln das Klagerecht
Die Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss kann ein Kommanditist nicht einfach gegen seine KG richten. Entscheidend ist die Regelung im Gesellschaftervertrag. Das hat jetzt das Oberlandgericht Hamm entschieden (Urteil vom 5. 2. 2018, Az. 8 U 112/17).
Ein Kommanditist hatte wegen seines Ausschlusses gegen die Gesellschaft geklagt. Das lehnte das Gericht ab. Denn im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass fehlerhafte Beschlüsse durch „Klage gegen alle Gesellschafter" anzufechten seien. Laut Gesellschaftsvertrag sei es ausdrücklich den Gesellschaftern selbst vorbehalten, den Beschluss gegen Angriffe des Klägers zu verteidigen. Damit habe sich der Verfügungskläger durch den Beitritt zur KG einverstanden erklärt.
Fazit:
Für ein Gerichtsverfahren müssen Sie Rücksicht auf den Gesellschaftsvertag nehmen.