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Fehler des Steuerberaters nachträglich geheilt

Gnade vor Recht

Auch Steuerberater machen Fehler. Und manchmal können die teuer sein. Mit etwas Glück gibt es Heilung. Selbst dann, wenn der Steuerbescheid schon rechtskräftig ist.

Wenn Ihrem Steuerberater ein kostspieliger Fehler unterläuft, werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn. Selbst dann nicht, wenn Ihr Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist. Manchmal weist § 129 AO noch einen Ausweg. Er erlaubt nämlich eine Änderung, wenn dem Finanzamt mechanische Fehler ( Schreibfehler, Rechenfehler) oder vergleichbare „offenbare Unrichtigkeiten" unterlaufen sind.

Anliegende Unterlagen müssen auf Versehen klar hindeuten

Wichtig war im Urteilsfall, dass die vorliegenden Unterlagen den Fehler des Steuerberaters „offensichtlich" machten. Die vom Steuerberater vergessene Eintragung der Gewinnausschüttungen in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung stellte somit ein mechanisches Versehen dar, welches das Finanzamt übernommen hat. Daher liegt auch auf Ebene des Finanzamts ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler), so der BFH.

Urteil:

XI R 9/18

 

Fazit:

Sogar das deutsche Steuerrecht kennt so etwas wie „Gnade-Paragraphen".

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