Gnade vor Recht
Wenn Ihrem Steuerberater ein kostspieliger Fehler unterläuft, werfen Sie nicht gleich die Flinte ins Korn. Selbst dann nicht, wenn Ihr Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist. Manchmal weist § 129 AO noch einen Ausweg. Er erlaubt nämlich eine Änderung, wenn dem Finanzamt mechanische Fehler ( Schreibfehler, Rechenfehler) oder vergleichbare „offenbare Unrichtigkeiten" unterlaufen sind.
Anliegende Unterlagen müssen auf Versehen klar hindeuten
Wichtig war im Urteilsfall, dass die vorliegenden Unterlagen den Fehler des Steuerberaters „offensichtlich" machten. Die vom Steuerberater vergessene Eintragung der Gewinnausschüttungen in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung stellte somit ein mechanisches Versehen dar, welches das Finanzamt übernommen hat. Daher liegt auch auf Ebene des Finanzamts ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler), so der BFH.
Urteil:
XI R 9/18
Fazit:
Sogar das deutsche Steuerrecht kennt so etwas wie „Gnade-Paragraphen".