Haftung eingeschränkt
Geschäftsführer haften nicht für jeden Wettbewerbsverstoß ihrer Mitarbeiter.
Als Geschäftsführer haften Sie nicht für Wettbewerbsverstöße Ihrer Mitarbeiter. Dies gilt auch dann, wenn Sie von den Wettbewerbsverstößen zwar wussten, sie aber nicht veranlasst haben. Mit dieser Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 18.6.2014, Az. I ZR 242/13) seine bisherige Rechtsauffassung zugunsten von Geschäftsführern geändert, meinen die renommierten Anwälte von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen. Bisher hafteten Geschäftsführer bereits, wenn Sie von Verstößen wussten und sie nicht abstellten. Im entschiedenen Fall hatten Mitarbeiter beim Vertrieb von Gaslieferverträgen Kunden mit irreführenden Angaben von den bisherigen Lieferanten abgeworben. Wenn aber auf Geschäftsführerebene Wettbewerbsverstöße beschlossen werden, haftet der Vorstand. Dies können irreführende Angaben in der Werbung sein oder Geschäftsmodelle, die von vornherein auf Rechtsverletzungen beruhen.
Fazit: Die Einschränkung der Geschäftsführerhaftung entlastet Sie, weil Sie nicht für jeden Verstoß eines Mitarbeiters geradestehen müssen.