Headhunter-Provisionen auf Arbeitnehmer abwälzen?
Arbeitgeber können die Provisionen für Headhunter nicht auf Arbeitnehmer abwälzen, selbst wenn diese schnell wieder kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Demnach ist eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach der der Arbeitnehmer die Kosten für den Headhunter übernimmt, wenn er bereits nach kurzer Zeit wieder kündigt, nichtig. Das Risiko der Vermittlungsprovision trägt allein der Arbeitgeber.
Recht der freien Berufswahl ist durch Rückzahlung beeinträchtigt
Der Fall: Das Unternehmen hatte einen Headhunter mit der Personalsuche beauftragt. Die Provision dafür betrug 4.462 Euro und weitere 2.231 Euro nach sechs Monaten. Laut Arbeitsvertrag sollte der vermittelte Service-Techniker seinem Arbeitgeber die Provision zurückzahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigte.
Der Arbeitgeber scheiterte vor Gericht aber mit seinem Passus im Arbeitsvertrag. Die Abwälzungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen“, so die Richter. Der Arbeitnehmer sei durch die Klausel im Arbeitsvertrag in seinem Recht auf freie Berufswahl aus Art. 12 Grundgesetz (GG) beeinträchtigt.
Fazit: Arbeitgeber können Provisionszahlen für einen Headhunter nicht auf die Beschäftigten abwälzen.
Urteil: BAG vom 20.6.2023, Az.: 1 AZR 265/22