Homeoffice: Arbeitgeber muss Untätigkeit beweisen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern macht es Unternehmern schwer, gegen Mitarbeiter vorzugehen, die im Homeoffice nicht wie vertraglich vereinbart arbeiten. Zwar gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz (Ohne Arbeit keine Lohn). Das LAG hat den klagenden Arbeitgeber aber dazu verdonnert, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachzuweisen.
Arbeitgeber müssen im Streitfall konkret beweisen können, ob und in welchem Umfang Beschäftigte ihre Arbeitspflicht von zu Hause nicht erfüllt haben. Misslingt der Beweis, kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht zurückfordern, so die Entscheidung des LAG. Der Verdacht oder auch Indizien dafür, dass Angestellte nicht korrekt arbeiten, reicht vor Gericht nicht aus.
Homeoffice mit elektronischer Zeiterfassung
Arbeitgeber sollten sich grundsätzlich, zumindest aber in Verdachtsfällen, konkrete Maßnahmen überlegen. Denkbar wären z.B., klare Arbeitsaufträge und Teilschritte mit verbindlichen Terminvorgaben zu definieren. Hilfreich ist zudem in jedem Fall eine auch im Homeoffice funktionierende elektronische Zeiterfassung. Das ist technisch machbar und kann so gestaltet sein, dass der Datenschutz nicht beeinträchtigt ist.
Im verhandelten Fall war per Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Mitarbeiterin im Homeoffice arbeiten konnte. Die Arbeitszeiten waren monatlich per Hand in einer vorgegebenen Tabelle zu erfassen (Arbeitsbeginn, Arbeitsende). Die Beschäftigte hatte die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für ein Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die Angestellte arbeite im Homeoffice nicht wie vereinbart und forderte den Lohn zurück. Mit diesem Begehren scheiterte er.
Fazit: Arbeitgeber müssen Untätigkeit eines Mitarbeiters auch im Homeoffice konkret beweisen, um Gehalt zurückverlangen zu können.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern 28.9.2023. Az.: 5 Sa 15/23