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Gericht ist die Leistung der Plattformen wichtiger als Wettbewerb

Hoteliers sind sauer

Schock für Hoteliers: Internetbuchungsplattformen können die Betreiber verpflichten, Übernachtungen auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite.

Schock für Hoteliers: Internet-Buchungsplattformen dürfen Hotelbetriebe knebeln, wenn sie sich mit ihnen einlassen. Dann dürfen sie sie verpflichten, Übernachtungen auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Im konkreten Fall ging es um das Internetportal Booking.com. Die Plattform darf jetzt Knebelverträge mit Hotels schließen und kann diese auch durchsetzen. Eine „enge Bestpreisklausel" sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Zuvor hatte das Bundeskartellamt mehrfach diese Vertragsbedingungen untersagt.

Die Düsseldorfer Richter sehen in der Bestpreisklausel keine Wettbewerbsbeschränkung. Sie sei notwendig, um „ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen" zu verhindern. Es sei legitim, dass Booking.com verhindern wolle, dass sich Kunden auf ihrer Homepage erst informieren, dann aber direkt beim Hotel billiger buchen. Solche „Trittbrettfahrer" nutzten die erheblichen Vorleistungen der Plattform, ohne dass diese am Ende eine Vermittlungsprovision erhalte.

Fazit: Hotels müssen auf Buchungsportalen ihre günstigsten Preise veröffentlichen.

Urteil: OLG Düsseldorf vom 4.6.2019, Az.: VI - Kart 2/16 (V)

Hinweis: Die Sache ist noch nicht ausgestanden. Experten erwarten, dass der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landet.

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