Hyperlink zu AGB ist ausreichend
Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Handel zwischen Firmen (B2B) wirksam einbezogen sind, müssen sie Vertragsgegenstand werden. Wie das konkret passieren kann, dazu hat der EuGH jetzt eine verblüffend unbürokratische Antwort gefunden: Im B2B-Verkehr gelten die AGB, wenn sie über einen im Vertrag bezeichneten Hyperlink für den Vertragspartner aufrufbar, herunterladbar und ausdruckbar sind.
Gegenüber Verbrauchern haben sich Checkboxen, mit denen sie die AGB akzeptieren, etabliert, obwohl diese nicht zwingend notwendig sind. Im B2B-Bereich genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss. Dazu muss aber natürlich der Hyperlink auch funktionieren, wie die Richter ausdrücklich betonten.
Fazit: Eine Gerichtsstandsklausel ist wirksam mit den AGB vereinbart, wenn im schriftlichen Vertrag ein Hyperlink auf die im Internet vorgehaltene Regelung einsehbar und anklickbar ist.
Urteil: EuGH vom 24.11.2022, Az.: C-358/21