Infos nur zum eigenen Betrieb
Gegenüber dem Betriebsrat müssen Sie nur zur betrieblichen Situation Auskunft geben. Zu mehr sind Sie nicht verpflichtet, stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) fest.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat in allen Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten die Bildung eines so genannten Wirtschaftsausschusses verlangen. Ein auf Betreiben des Betriebsrats gebildeter Wirtschaftsausschuss kann nur Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens, für den er besteht, anfordern. Ein Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftliche Lage des beherrschenden Konzerns besteht nicht, entschied das BAG.
Kontrollierende GmbH ist tabu
Fazit: Der Auskunftsanspruch besteht nur gegenüber demjenigen Unternehmen, für die der Wirtschaftsausschuss besteht.
Urteil: BAG vom 13.3.2020, Az.: 1 ABR 35/18