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Auskunftsanspruch besteht nur gegenüber dem Unternehmen mit Wirtschaftsausschuss

Infos nur zum eigenen Betrieb

Der Wirtschaftsausschuss ist über die die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebes zu unterrichten (§ 106 Betriebsverfassungsgesetz). Gemeinsam haben Arbeitgeber und Betriebsrat die anstehenden Punkte zu erörtern. Die Geschäftsleitung soll so frühzeitig über wichtige Zukunftspläne informieren und die Belegschaft, durch den Betriebsrat einbeziehen. Wie weit diese Informationspflicht reicht, darüber musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) befinden.

Gegenüber dem Betriebsrat müssen Sie nur zur betrieblichen Situation Auskunft geben. Zu mehr sind Sie nicht verpflichtet, stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) fest.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat in allen Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten die Bildung eines so genannten Wirtschaftsausschusses verlangen. Ein auf Betreiben des Betriebsrats gebildeter Wirtschaftsausschuss kann nur Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens, für den er besteht, anfordern. Ein Anspruch auf Auskunft über die wirtschaftliche Lage des beherrschenden Konzerns besteht nicht, entschied das BAG.

Kontrollierende GmbH ist tabu

Im konkreten Fall war ein Elektrostahlwerk mit 750 Beschäftigten Teil einer beherrschenden GmbH. Mit ihr bestand ein Gewinnabführungsvertrag. Zur Einführung von Kurzarbeit verlangte der Betriebsrat auch Informationen zur finanziellen Lage der kontrollierenden GmbH.

Der Spruch der Einigungsstelle stützte zunächst das Anliegen des Betriebsrats. Die Richter des BAG lehnten das Informationsbegehren allerdings ab.

Fazit: Der Auskunftsanspruch besteht nur gegenüber demjenigen Unternehmen, für die der Wirtschaftsausschuss besteht.

Urteil: BAG vom 13.3.2020, Az.: 1 ABR 35/18

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