Jahresgrenze gilt für Sozialabgaben
Werden Arbeitszeitkonten durch Auszahlung im letzten Beschäftigungsmonat aufgelöst, sind Sozialabgaben fällig. Diese bemessen sich an der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.03.2018, Az.: L 11 R 4065/16).