Justiz-Chaos beim Datenschutz
Jetzt streiten auch noch die Gerichte um die korrekte Auslegung der DSGVO. Und erhöhen damit die ohnehin bestehende Unsicherheit bei der Anwendung der umstrittenen Datenschutz-Grundverordnung. Betroffen sind insbesondere der Online-Handel und hier vor allem kleine und mittlere Firmen. Tatsache ist: Die Datenschutz-Beschwerden haben seit Mai drastisch zugenommen. Das zeigt eine Umfrage bei den Datenschutzbeauftragten der Länder. Die Landgerichte Bochum und Würzburg erlauben sich völlig widersprüchliche Urteile zum Klagerecht von Wettbewerbern.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Firmen sich gegenseitig bei Verstößen zum Datenschutz verklagen können. Das Landgericht Bochum sagt „nein", das Landgericht Würzburg „ja". Laut Bochumer Landgericht darf ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO nicht abmahnen.
Unterschiedliche Urteile
Der Grund: Er hat keinen Anspruch auf Unterlassung. Mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Datenschutzregeln wollte ein Online-Händler seinen Mitbewerber zur Ordnung rufen. Dem Konkurrenz-Unternehmen sollte gerichtlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt werden, den Kunden zukünftig Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Diese Klage scheiterte.
Einen komplett anderen Kurs verfolgte vier Wochen später das LG Würzburg. Danach kann bei einer mangelhaften Datenschutzerklärung durchaus ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen, gegen den auch ein Konkurrent klagen kann.
Mitwettbewerber abmahnen lassen?
Das LG Würzburg musste im Fall einer Rechtsanwältin entscheiden, die mit der Datenschutzerklärung auf ihrer Website gegen die
Vorgaben der DSGVO verstieß. Diese Rechtsverletzung stellte nach Einschätzung der Richter einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sie hielten es deshalb für zulässig, dass ein Wettbewerber eine gerichtliche Abmahnung beantragte.
In Fachkreisen schüttelt man über die Würzburger Richter den Kopf. Denn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in den Art. 77 bis 80 abschließende Regelungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Danach können – neben den betroffenen Personen – alleine bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten
und nur unter weiteren Voraussetzungen gegen Verstöße vorgehen. Das LG Würzburg geht mit keinem Wort auf eine mögliche abschließende Regelung des Art. 80 DSVGO ein und ignoriert den aktuell vorherrschenden Meinungsstreit.
Fazit:
Das Ganze als „Kinderkrankheit" abzutun, wäre eine deutliche Verharmlosung. Selbst im Justizministerium „schwimmt" man, was die rechtssichere Umsetzung der DSGVO angeht. Die Nutzen-Schaden-Relation der Verordnung verschiebt sich immer weiter weg vom Nutzen.
Hinweis:
Datenschutzverstöße auf der Webseite sind in jedem Fall angreifbar, auch wenn noch strittig ist, ob dem Mitbewerber ein Recht auf Abmahnung zusteht.
§ Urteile:
LG Bochum vom 7.8.2018, Az.: I-12 O 85/18), LG Würzburg vom 13.9.2018, Az.: 11 O 1741/18