Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1428
Gerichte verwirren Online-Händler bei Anwendung der DSGVO

Justiz-Chaos beim Datenschutz

Apple-CEO Tim Cook outete sich bei seinem Europabesuch als Fan der DSGVO. Die Wirklichkeit entpuppt sich dagegen als ernüchternd. Eine Umfrage bei den Datenschutzbeauftragten der Länder zeigt, dass die Beschwerden seit Mai drastisch zugenommen haben. Verwirrung stiften auch noch Gerichte, bei der Frage, ob Firmen sich gegenseitig bei Verstößen zum Datenschutz verklagen können.

Jetzt streiten auch noch die Gerichte um die korrekte Auslegung der DSGVO. Und erhöhen damit die ohnehin bestehende Unsicherheit bei der Anwendung der umstrittenen Datenschutz-Grundverordnung. Betroffen sind insbesondere der Online-Handel und hier vor allem kleine und mittlere Firmen. Tatsache ist: Die Datenschutz-Beschwerden haben seit Mai drastisch zugenommen. Das zeigt eine Umfrage bei den Datenschutzbeauftragten der Länder. Die Landgerichte Bochum und Würzburg erlauben sich völlig widersprüchliche Urteile zum Klagerecht von Wettbewerbern.

Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Firmen sich gegenseitig bei Verstößen zum Datenschutz verklagen können. Das Landgericht Bochum sagt „nein", das Landgericht Würzburg „ja". Laut Bochumer Landgericht darf ein Mitbewerber einen Verstoß gegen die DSGVO nicht abmahnen.

Unterschiedliche Urteile

Der Grund: Er hat keinen Anspruch auf Unterlassung. Mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Datenschutzregeln wollte ein Online-Händler seinen Mitbewerber zur Ordnung rufen. Dem Konkurrenz-Unternehmen sollte gerichtlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro untersagt werden, den Kunden zukünftig Informationen zum Datenschutz vorzuenthalten. Diese Klage scheiterte.

Einen komplett anderen Kurs verfolgte vier Wochen später das LG Würzburg. Danach kann bei einer mangelhaften Datenschutzerklärung durchaus ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegen, gegen den auch ein Konkurrent klagen kann.

Mitwettbewerber abmahnen lassen?

 

Das LG Würzburg musste im Fall einer Rechtsanwältin entscheiden, die mit der Datenschutzerklärung auf ihrer Website gegen die
Vorgaben der DSGVO verstieß. Diese Rechtsverletzung stellte nach Einschätzung der Richter einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sie hielten es deshalb für zulässig, dass ein Wettbewerber eine gerichtliche Abmahnung beantragte.

In Fachkreisen schüttelt man über die Würzburger Richter den Kopf. Denn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält in den Art. 77 bis 80 abschließende Regelungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Danach können – neben den betroffenen Personen – alleine bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten
und nur unter weiteren Voraussetzungen gegen Verstöße vorgehen. Das LG Würzburg geht mit keinem Wort auf eine mögliche abschließende Regelung des Art. 80 DSVGO ein und ignoriert den aktuell vorherrschenden Meinungsstreit.

Fazit:

Das Ganze als „Kinderkrankheit" abzutun, wäre eine deutliche Verharmlosung. Selbst im Justizministerium „schwimmt" man, was die rechtssichere Umsetzung der DSGVO angeht. Die Nutzen-Schaden-Relation der Verordnung verschiebt sich immer weiter weg vom Nutzen.

Hinweis:

Datenschutzverstöße auf der Webseite sind in jedem Fall angreifbar, auch wenn noch strittig ist, ob dem Mitbewerber ein Recht auf Abmahnung zusteht. 

§ Urteile:

LG Bochum vom 7.8.2018, Az.: I-12 O 85/18), LG Würzburg vom 13.9.2018, Az.: 11 O 1741/18

Meist gelesene Artikel
  • Fuchs plus
  • Devisen-Prognosen im Überblick

Markterwartungen 2025 – Dollar, Yen, Euro und die Zinsen

2025 bleibt geprägt von Widersprüchen: Während der US-Dollar von Trumps Politik gestützt wird, könnten Wachstumsrisiken ihn im Jahresverlauf schwächen. Der Euro hofft auf eine Erholung, und der Yen könnte von Japans Zentralbank profitieren. Was erwartet die Märkte bei Wechselkursen und Zinsen? Ein Blick auf die Prognosen führender Banken.
  • Fuchs plus
  • Der Länderblick in TOPS 2025

Wellen der Veränderung: Europas Private Banking im Wandel

© Verlag FUCHSBRIEFE mit DALL*E und Adobe Express
In der Finanzwelt entstehen immer wieder „Qualitätswellen“, die den Markt beeinflussen. Während deutsche Institute in den Nuller-Jahren dominierten, erlebte das Private Banking in Österreich eine Renaissance. Mit dem Green Deal der EU gewannen nachhaltig orientierte Banken an Bedeutung. Aktuell zeichnet sich eine Neuorientierung ab: Ausländische Banken übernehmen Traditionsinstitute, und die Kundenbedürfnisse verändern sich. Welcher Finanzplatz leitet die nächste Innovationswelle ein?
  • US-Finanzriesen verlassen Klimabündnis

Rutschbahneffekt: Das Ende der Klimarettung

Die Klimarettung gerät immer mehr ins Wanken: Große US-Banken verlassen die Net-Zero Banking Alliance und setzen damit einen Dominoeffekt in Gang. Europas Banken könnten folgen, und Deutschlands Energiewende droht endgültig zu scheitern. Warum Klimaziele ins Abseits geraten und welche Rolle die öffentliche Meinung spielt – lesen Sie mehr.
Neueste Artikel
  • Im Fokus: Öl-Aktien

Neue Sanktionen treiben den Ölpreis

Neue Sanktionen gegen die russische Öl-Industrie treiben den Ölpreis kräftig an. In seinem Schlepptau ziehen auch die Kurse von Öl-Aktien an. FUCHS-Kapital hat den Sektor unter die Lupe genommen.
  • Fuchs plus
  • Beauty Contest 2025: Gies & Heimburger

Gies & Heimburger: Anders ausgerichtet

TOPS 2025 (Ruhestandsplanung) © Verlag FUCHSBRIEFE mit DALL*E und Adobe Express
Die Vermögensverwalter von Heimburger haben viel zu sagen. Insbesondere wenn es um den Investmentprozess geht, wird deutlich, dass die Banker über eine hohe Fachkompetenz verfügen. Allerdings stellt sich die Frage, welchen Kunden sie dabei im Blick haben.
  • Fuchs plus
  • Haftung für Reparaturen bei verliehenen Einbauküchen

Einbauküche: Reparatur ist Sache des Vermieters

Die Vermietung einer Einbauküche ist für den Vermieter nicht ohne Risiken. Insbesondere Elektrogeräte werden oft genutzt und gehen vermehrt kaputt. Dann kommt die Frage auf, wer für die Instandhaltung zahlt? Das Amtsgericht (AG) Besigheim klärte diesen Fall.
Zum Seitenanfang