Kein Einblick in die Einkommenssteuer-Akte
Die DSGVO ist kein ‚Sesam, öffne dich‘ für die Steuerakte. Die Transparenz-Vorschriften sind im Bereich des Steuerrechts nur auf sog. „harmonisierte Steuern“, wie die Umsatzbesteuerung, anwendbar. Die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen fällt nicht darunter. Es ist deshalb auch nicht zulässig, den Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.
Anwendungsbereich nicht erweitert
Die Klage eines Steuerzahlers auf Akteneinsicht hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen abgelehnt. Der Steuerzahler hat keinen auf die Vorschriften der DSGVO gestützten Anspruch. Der Gesetzgeber hat bei der Übertragung der europäischen DSGVO in deutsches Recht den sachlichen Anwendungsbereich der Norm nicht erweitert.
Fazit: Die DSGVO begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht des Steuerzahlers im Bereich der Einkommensteuerveranlagung.
Urteil: FG Niedersachsen, vom 28.1.2020, Az.:12 K 213/19