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Arbeitgeber muss nicht immer für Betriebsrat zahlen

Kein Geld für Anwalt bei aussichtsloser Klage

Dass der Arbeitgeber neben den Kosten für Büroausstattung, Internet, Telefon, Fachliteratur auch die Anwaltskosten für den Betriebsrat zu übernehmen hat, ist eigentlich unstrittig. Aber es gibt Ausnahmen.

Nicht immer muss der Arbeitgeber die Anwaltskosten seines Betriebsrats übernehmen. Ist eine vom Anwalt eingelegte Klage aussichtslos, ist der Arbeitgeber fein raus. Das ist z. B. der Fall, wenn der Weg zum Arbeitsgericht nur bezweckt, nach einer erfolgreich angefochtenen Betriebsratswahl Zeit zu schinden – so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.11.2017, Az. 7 ABR 34/16).

Am Anfang stand die Anfechtung einer Betriebsratswahl. In zweiter Instanz ging diese durch, der Betriebsrat war damit nicht mehr im Amt. Die Anwaltskosten für beide Instanzen gingen zu Lasten des Arbeitgebers.

Klagen um Zeit zu schinden, bleibt ohne Wirkung

Der Betriebsrat wollte eine betriebsratslose Zeit unbedingt vermeiden. Er legte gegen das Anfechtungsurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde ein – ohne nähere Begründung. Einziges Ziel, die Wirkung des Anfechtungsurteils hinaus zu zögern.

Der Betrieb weigerte sich die Anwaltskosten zu übernehmen. Völlig in Ordnung, sagen die obersten Richter in Erfurt. Die eingeschlagene Verzögerungstaktik des Betriebsrats nannten die Richter mutwillig.

Fazit: Der Arbeitgeber braucht die Anwaltskosten des Betriebsrats nicht übernehmen, wenn das Verfahren offensichtlich aussichtlos oder mutwillig ist. Die Nachweispflicht liegt bei ihm.

Hinweis: Im Normalfall gehen alle für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten zu Lasten des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Rechtsanwaltskosten sind immer dann zu übernehmen, wenn der Anwalt und damit die Kosten wirklich ‚erforderlich' sind.

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