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EuGH zum Widerrufsrecht

Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

Handwerker zieht mit Lineal und Bleistift einen Strich auf einem Brett. © Stasique / stock.adobe.com
Handwerker oder andere Dienstleister schließen Aufträge häufig bei einem Gespräch vor Ort im Kundenbetrieb oder in der Wohnung ab. Das ist so lange unproblematisch, wie der Unternehmer den Kunden über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Macht er das nicht, sind die Risiken hoch.

Die Dienstleistung ist vollbracht und die Rechnung ausgestellt – trotzdem muss der Kunde nichts zahlen. Denn: Vergisst das Unternehmen über das Widerrufsrecht aufzuklären, trägt es im Falle des Widerrufs das alleinige Risiko, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH). 

In dem EuGH vorliegenden Fall des Landgerichts (LG) in Essen hatte ein Hauseigentümer im Rahmen von Sanierungsarbeiten einen Handwerksbetrieb außerhalb der Geschäftsräume mündlich damit beauftragt (sog. „Haustürgeschäft“), die Elektroinstallation zu erneuern. Als die Rechnung kam, bezahlte der Eigentümer nicht. Stattdessen widerrief er den Vertrag. 

Widerrufsrecht ist wichtig

Der Handwerksbetrieb habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert. Dem folgte der EuGH: Der Betrieb habe es versäumt, über das Widerrufsrecht zu unterrichten. Das besteht 14 Tage lang, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen ist. 

Der EuGH bestätigte mit seiner Entscheidung den hohen Rang des Widerrufsrechts.

Fazit: Unterlässt ein Unternehmen, die Kunden über ihr Widerrufsrecht zu belehren, dann hat der Betrieb auch bei einer bereits erbrachten Leistung keinen Anspruch auf Wertersatz.

Urteil: EuGH vom 17.5.2023, Az.: C-97/22

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