Kein Schadensersatz bei Dummheit
Geldautomaten muss man bedienen können. Schadensersatz für Ungeschicklichkeit gibt es jedenfalls nicht.
Wenn Sie sich beim Geldabheben am Automaten verletzen, haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies meint das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2014 Az. 6 O 330/13) zum Fall eines Bankkunden, der sich beim Geldabheben den Finger gebrochen hatte. Das Gericht gibt im Urteil gleich noch Lebenshilfe: Da die Geldscheine bei der Ausgabe etwa daumendick über die Klappe aus dem Ausgabeschacht herausgeschoben werden, müssen Sie keine ganze Hand oder einen Finger in den Schacht stecken.