Kein Stopp durch befristete Erwerbsminderungsrente
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil zur betrieblichen Invaliditätsrente gefällt, das Sie unbedingt kennen sollten. Demnach darf ein Arbeitgeber eine zugesagte betriebliche Invaliditätsversorgung nicht verweigern. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur befristet für drei Jahre gezahlt wird. Verträge mit Pensionskassen ermöglichen es, dass eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber auch bereits bei einer vorgezogenen Invaliditätsrente einsetzen kann.
Der Streitpunkt entstand, weil die gesetzliche Erwerbsminderungsrente befristet wurde. Weil die Rentenversicherung dem Arbeitnehmer die Erwerbsminderungsrente zunächst auf drei Jahre begrenzte, war der Arbeitgeber überzeugt, dass dem Mitarbeiter keine monatliche Invalidenrente in Höhe von rund 1.433,25 Euro zusteht. Es kam zum Rechtsstreit und das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste klären, wie sich die Befristung, auf die betriebliche Invalidenrente auswirkt.
Anspruch besteht für mindestens drei Jahre
Der Arbeitgeber berief sich auf einen Vertragspassus, wonach eine Invaliditätsversorgung dem Beschäftigten nur dann zusteht, wenn diese an eine "voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" gekoppelt ist.
Das BAG folgte der Auffassung des Arbeitgebers nicht und entschied, dass der Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsversorgung vorliegt. Die befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente sei für den Anspruch auf die betriebliche Invaliditätsrente ohne Bedeutung.
Fazit: Der Arbeitgeber kann eine betrieblich zugesicherte Invaliditätsversorgung nicht verweigern, wenn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur befristet gezahlt wird.
Urteil: BAG vom 13.7.2021, Az.: 3 AZR 445/20