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Beteiligung des Vorgesetzten ist unerheblich

Kein vermeintlich erlaubter Arbeitszeitbetrug

Bei Arbeitszeitbetrug ist immer eine fristlose Kündigung fällig. Da kennen die Arbeitsgerichte kein Pardon. Auch selbst dann nicht, wenn der Vorgesetzte dabei eine undurchsichtige Rolle spielt.

Bei Arbeitszeitbetrug ist immer eine fristlose Kündigung fällig. Da kennen die Arbeitsgerichte kein Pardon. Selbst dann nicht, wenn der Vorgesetzte dabei eine undurchsichtige Rolle spielt. Denn: Lässt sich ein Arbeitnehmer jahrelang für nicht geleistete Überstunden bezahlen, ist dies ein schwerer Vertrauensbruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt und damit seine klare Linie beim Arbeitszeitbetrug fortgeschrieben.

Arbeitszeit ist immer korrekt zu dokumentieren

Der Arbeitgeber kann selbst dann fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Betrug mit stiller Billigung seines Vorgesetzten begangen hat. Und das war der Fall: Eine bislang gezahlte Erschwerniszulage wurde auf Vorschlag der zuständigen Personalreferentin, in Anwesenheit des Vorgesetzten, in sieben Überstunden umgewandelt. In diesem Umfang könne der Arbeitnehmer zusätzliche Überstunden aufschreiben, obwohl er sie nicht ableistete, lautete die Abrede. Diese Praxis lief über mehrere Jahre.

Die betrügerische Absprache mit dem Vorgesetzten und der Personalreferentin entlastete den Arbeitnehmer allerdings nicht. Die Richter des BAG erklärten im Gegenteil: Die Vertuschung sei in diesem Fall sogar noch einfacher gewesen. Deshalb sei sie erschwerend bei der Interessensabwägung zu werten.

Urteil:

 Urteil vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 370/18

Fazit:

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitszeit immer korrekt dokumentieren. Geschieht das nicht, liegt ein Betrug vor. Und der berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung.

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