Konkurrenz für Käpt’n Iglo zu zulässig
Mit Hilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Markenrechte schützen zu wollen (§ 4 Nr. 3a UWG), ist ausgesprochen schwierig. Gerade ist Iglo damit vor Gericht gescheitert. Der Fischstäbchenverkäufer warf dem Konkurrenten Appel Feinkost vor, die Werbefigur des Käpt’n Iglo abzukupfern und Kunden so in die Irre zu führen. Dies sei ein Verstoß gegen das UWG, die Werbung müsse deshalb untersagt werden.
Keine Verwechselungsgefahr
Dem folgte die 17. Kammer des Landgerichts (LG) München allerdings nicht. Verwechslungsgefahr mit dem legendären Fischstäbchen-Botschafter bestehe nicht, so das LG. Die Richter lehnten es ab, frei zugängliche Werbemotive zu schützen.
Allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden und naheliegende Motive seien von allen Marktteilnehmern frei nutzbar. Sie genießen deshalb keinen Nachahmungsschutz. Dazu gehört beispielsweise auch die Verwendung von Meer, im Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter.
Maritime Inhalte nicht monopolisierbar
Die angegriffene Werbung von Appel zeigt außerdem im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm im Landkreis Cuxhaven, dem Sitz der Firma. Der Turm findet sich bei der Werbung von Iglo nicht. Auch die werbenden Personen seien unterschiedlich: einerseits ein Seemann und andererseits ein distinguierter, gut situierter Herr in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal.
Eine Nachahmung des Werbekonzepts konnte das Gericht nicht erkennen. Der Marktführer könne maritime Inhalte nicht monopolisieren.
Fazit: Die Verwendung von frei verfügbaren Symbolen im Werbemarkt ist noch keine irreführende Werbung eines bestehenden Marktauftritts.
Urteil: LG München vom 3.12.2020, Az.: 17 HK 5744/20