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Online-Bewertungen nicht sakrosankt

Kunden müssen negative Bewertungen belegen können

Bewertungen in einem Online-Shop. © BillionPhotos.com / stock.adobe.com
Unternehmen können sich gegen falsche negative Kundenbewertungen wehren. Denn Kunden, die eine schlechte Bewertung vergeben, müssen diese belegen können. Das hat das Landgericht Frankenthal erklärt.

Werden Unternehmen von Kunden im Internet negativ bewertet, können sie sich dagegen wehren. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Landgerichts Frankenthal. Die Richter haben entschieden, dass Kunden, negative Behauptungen auf einem Online-Bewertungsportal belegen können muss. Gelingt der Beweis nicht, kann das Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird. 

Aussagen müssen stimmen

Geurteilt hatten die Richter im Fall einer Umzugsfirma, die bei der Online-Bewertung nur einen von fünf möglichen Sternen von ihrem Kunden bekommen hatte. Der Grund: Ein Möbelstück sei beim Transport beschädigt worden und es habe keine Schadensregulierung gegeben. So lautete der Text in der Online-Bewertung. Der Inhaber des Umzugsunternehmens stritt die Beschädigung ab, sah in dem negativen Feedback eine Rufschädigung und zog vor das Zivilgericht. Dort bekam der Unternehmer recht, weil der Kunde seine Behauptungen nicht belegen konnte. 

Fazit: Können Kunden negative Bewertungen im Internet nicht belegen, dürfen Unternehmen von den Portalen die Löschung der Bewertung verlangen.

Urteil: LG Frankenthal vom 22.05.2023, Az.: 6 O 18/23

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