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Wie muss der Firmenwagen in der Lohnpfändung einkalkuliert werden

Lohnpfändung korrekt berechnen

Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist es Arbeitgebern verboten, gepfändetes Einkommen an Mitarbeiter auszuzahlen. Darum müssen Arbeitgeber dann zügig das pfändungsfreie Gehalt berechnen. Dabei müssen sie auch Dienstwagen berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein Urteil gesprochen.
Arbeitgeber müssen bei einem Lohnpfändungsbeschluss für einen Arbeitnehmer auch einen gestellten Firmenwagen berücksichtigen. Denn wird einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist das eine Gegenleistung für geschuldete Arbeit. Damit handelt es sich um einen Sachbezug. Dessen Wert beläuft sich grundsätzlich auf 1% des Listenpreises des Pkw, zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Wie muss der Firmenwagen in der Lohnpfändung einkalkuliert werden

Um den möglichen Pfändungsbetrag zu berechnen, müssen Geld- und Sachleistungen addiert werden. Erst dann kann das auszahlbare Einkommen berechnet werden. In die Rechnung einbezogen wird dabei aber nur der Wert des Sachbezugs, nicht dagegen der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. 

Ein Rechenbeispiel aus dem verhandelten Fall: Das Bruttomonatsgehalt lag bei 4.285,00 Euro. Daneben gab es geldwerte Vorteile für die Pkw-Nutzung von 445,00 Euro und die Summe für die Entfernungskilometer von 747,60 Euro (56 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Die Summe von 747,60 Euro ist bei der Berechnung des Nettogehalts außen vor zu lassen und nicht pfändbar.  

Fazit: Bei Lohnpfändungen müssen Arbeitgeber auch Dienstwagen berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb gehören aber nicht dazu.

Urteil: BAG vom 31.5.2023, Az.: 5 AZR 273/22

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