Miete: Kleine Modernisierung ist erlaubt
Sie können kleinere Modernisierungen in Ihren Mietwohnungen auch gegen die Willen des Mieters vornehmen, wenn Sie sie rechtzeitig ankündigen.
Sie können kleinere Modernisierungen in Ihren Mietwohnungen auch gegen den Willen des Mieters vornehmen. Ihr Mieter muss dies dulden, wenn Sie diese rechtzeitig vorher ankündigen. So entschied das Amtsgericht Berlin (Urteil v. 19.12.2016, Az.: 10 C 391/16). Im entschiedenen Fall wollte eine Vermieterin lediglich einen Plattenherd gegen einen Herd mit Cerankochfeld austauschen. Dies kündigte sie zwei Mal, zuerst bereits ein halbes Jahr vor der Maßnahme, an. Der Mieter erhob dennoch Klage gegen die Modernisierung. Die Vermieterin bekam Recht. Bei einer so kleinen Modernisierung und rechtzeitiger Ankündigung besteht eine Duldungspflicht des Mieters. Der muss sich auch die Umlage der Kosten auf die Miete gefallen lassen – was in diesem Fall die Vermieterin nicht einmal beabsichtigte. Sie hoffte auf eine Wertsteigerung und spätere höhere Mieterlöse. Rechtsgrundlage für die Modernisierungsmaßnahme ist der § 555 des BGB. Gemäß § 555 b Nr. 4 ist dies eine zu duldende Maßnahme. Die Duldung ergibt sich aus §555d Abs. 1 BGB. Der Austausch des alten Plattenherdes gegen einen Elektroherd mit Cerankochfeld erhöht auch den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig. So sieht es auch der Berliner Mietspiegel, der den Austausch als ein den Wohnwert erhöhendes Merkmal ausweist.
Fazit: Der Austausch eines Herdes ist eine sogenannte Bagatellmodernisierung. Er muss vom Mieter geduldet werden. Schauen Sie ins BGB und in den zuständigen Mietspiegel, was sonst noch darunter fällt.