Nebenkosten in den Endpreis einrechnen
Wer einen Online-Handel betreibt, muss Nebenkosten in den Endpreis einberechnen und anzeigen. Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und ist eine Wettbewerbsverletzung. Das hat das Landgericht Hannover entschieden.
Händler müssen in den Preis auch Bearbeitungspauschalen oder Mindermengenzuschläge einrechnen. Bei diesen Posten handelt es sich um Material- und Personalkosten, die bei der Preisangabe zu berücksichtigen sind. Solche Kosten sind auch weiterhin von Versand- oder Lieferkosten getrennt zu betrachten. Die dürfen auch weiter mit einem Sternchenverweis gekennzeichnet werden.
Transparente Preisgestaltung zwingend
Eine transparente Preisangabe ist für Online-Händler zwingend. Um die zu gewährleisten, müssen Händler ihre Gesamtkosten sauber kalkulieren und in die Preise einrechnen. Das beklagte Unternehmen betrieb einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör. Ein Hinweis neben dem Order-Button führte zu einer Seite, auf der eine zusätzliche Bearbeitungspauschale für Kleinbestellungen avisiert wurde. Bei einem Warenwert von unter 11 Euro sollte eine zusätzliche Gebühr von 9 Euro gezahlt werden. Eine solche Verschleierung von Nebenkosten ist mit der PAngVO nicht vereinbar ist.
Fazit: Online-Händler müssen Bearbeitungsgebühren oder Mindermengenzuschläge in die Preisangabe mit einberechnen und anzeigen.
Urteil: LG Hannover vom 10.7.2023, Az.: 13 O 164/22