Neue Regeln gegen das Abmahn-Unwesen
Betriebe leiden seit Jahren unter den Attacken von missbräuchlichen Abmahnungen. Die sollen jetzt erschwert, wenn es sehr gut läuft, sogar ganz gestoppt werden. Inzwischen gibt es 'Mahn-Profis' und ihre Rechtsvertreter, die sogar davon leben.
Wie beispielsweise in Frankfurt: Da gab es 240 Abmahnungen gegen Reiseunternehmen in einem Jahr. Der Abmahnende hatte nicht mal einen unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zu den Abgemahnten. Das wertete das OLG Frankfurt als Zeichen für Rechtsmissbrauch, der nur den eigenen Geldbeutel füllen sollte.
Novelle seit Dezember in Kraft
In Zukunft soll das 'Geschäftsmodell Abmahnung' noch unattraktiver sein. Das neue Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (UWG) ist in weiten Teilen seit Dezember 2020 in Kraft. Zentral sind fünf neue Regelungen:
- Der Kreis der Personen, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, ist weiter eingeschränkt. Nur wer in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zum Wettbewerber steht, darf klagen. Wirtschaftsverbände müssen aktiv legitimiert sein.
- Die Vorgaben zum Inhalt von Abmahnungen sind klarer benannt und verschärft.
- Die Voraussetzungen für die Erstattung von Abmahnkosten sind angezogen und der Beklagte selbst erhält einen finanziellen Anspruch gegenüber einem erfolglos Abmahnenden.
Gerichtsstand nicht mehr frei wählbar
- Das schon bestehende Missbrauchsverbot für Abmahnungen ist noch einmal ausgeweitet, fünf Varianten sind explizit aufgeführt.
- Die freie Ortswahl ('fliegender Gerichtsstand') für ein beliebiges Gericht ist abgeschafft.
Aufgeschreckt hatte den Gesetzgeber die vielen DSGVO-Abmahnungen gegenüber KMU. Sie hatten sich zu einem großen Ärgernis entwickelt. Skepsis ist bei der Durchschlagskraft der Novelle trotzdem angebracht: Bisher sind alle gesetzgeberischen Bemühungen, das Abmahnungs-Unwesen zu in den Griff zu bekommen, verpufft.
Fazit: Die ‚gelbe Karte’ der Abmahnung wurde bislang häufig gezogen, um Geld abzuzocken oder um Konkurrenten zu schwächen. Das wird mit der UWG-Neufassung jetzt schwieriger.
Urteil: OLG Frankfurt am Main, 12.11.2020, Az.: 6 U 210/19