Nur die Vertragsmiete zählt
Mietrückstände müssen komplett ausgeglichen werden. Selbst wenn sie nicht sehr hoch sind, rechtfertigt eine „Anzahlung" eine fristlose Kündigung. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.9.2017, Az. VIII ZR 193/16).
Im entschiedenen Fall hatte der Mieter einen Zahlungsrückstand von über einem Monat. Der Rückstand bezog sich auf die vertraglich vereinbarte Miete. Er hatte zwar eine zu Recht geminderte Miete bezahlt. Entscheidend aber ist laut BGH nur die vertraglich vereinbarte Mietsumme zur Berechnung des Rückstandes. Eine tatsächlich verminderte Miete aufgrund von Mängeln ist dagegen nicht Grundlage für die Berechnung der Höhe der Mietschulden.
Der vom BGH festgelegte Zahlungsrückstand der Grundmiete wurde nicht vollständig beseitigt. Deshalb konnte der Mietvertrag fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt werden. Der Zahlungsrückstand von weniger als einer Monatsmiete stand dem nicht entgegen.
Fazit:
Der BGH ist damit seit Jahrzehnten auf der Linie, eine vollkommene Beseitigung von Mietrückständen zu verlangen. Sie sollten dies als Vermieter auch tun.