Ohne Weiterbildung keine sachgerechten Entscheidungen
Fachkundige Betriebsräte sind wichtig. Denn nur dann kann die Geschäftsleitung darauf vertrauen, dass sie auch bei komplizierten und schwierigen Entscheidungen alle Beteiligten über den notwendigen Sachverstand verfügen.
Ohne zusätzliche Bildungsmaßnahmen können viele Betriebsräte oftmals ihre Aufgaben nicht sachgerecht und kompetent wahrnehmen. Trotzdem gibt es immer wieder Streit darüber, ob Bildungsmaßnahmen wirklich ‚erforderlich‘ sind, denn nur dann trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Arbeitgeber reagiert nicht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz betonte jetzt noch einmal, wie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auch beim Thema Schulung aussehen sollte. Konkret ging es darum, ob der Arbeitgeber die Fahrtkosten für ein Seminar übernimmt.
Der Betriebsrat hatte darüber informiert, dass er mit fünf Mitgliedern ein Tagesseminar zur Tarifpolitik besuchen will. Eine ablehnende Reaktion des Arbeitgebers gab es nicht. Erst als er die Fahrtkosten und Parkgebühren für das gemeinsam genutzt Auto übernehmen sollte, weigerte er sich.
Fünf sind zuviel
Seine Argumente: Die Übernahme der Kosten käme nur in Betracht, wenn die Veranstaltung erforderlich gewesen sei. Die Themen, mit welchen sich die Schulung befasst habe, hätten jedoch nicht die Aufgaben des Betriebsrates betroffen. Zumindest sei die Schulung nicht für fünf Betriebsräte erforderlich gewesen.
Für das LAG war es dagegen unerheblich, wie viele Betriebsratsmitglieder sich für die Schulung angemeldet hatten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimme, dass Kosten für den Betrieb immer dann anfallen, wenn Inhalte vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
Beurteilungsspielraum bei notwendigen Schulungen
Wissen zur Tarifpolitik gehöre unstrittig dazu. Ob eine Schulung erforderlich sei, könne im Übrigen der Betriebsrat selbst entscheiden. Er habe dafür einen Beurteilungsspielraum.
Fazit: Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt auch für Schulungen von Betriebsräten.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 29.1.2020, Az.: 7 TaBV 14/19