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Flugzeit ist Arbeitszeit bei Auslandsreisen

Reiseschleifen gehen auf eigene Rechnung

Wer häufig beruflich ins Ausland reisen muss, kann die Flugzeiten als Arbeitszeit verbuchen. Unter welchen Umständen das genau möglich ist, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Wer bei Geschäftsreisen Umwege aus privaten Interessen einplant, muss die aus eigener Tasche bezahlen. Das hat jetzt das BAG entschieden. Der fünfte Senat des BAG in Erfurt verhandelte den Fall eines Baufachmanns aus Rheinland-Pfalz, der zu einem Projekt im Nordosten-Chinas flog. Statt eines Direktflugs in der Economy-Klasse buchte das Unternehmen auf seinen Wunsch ein Business-Klasse-Ticket mit Zwischenstopp in Dubai.

Zwar bestätigte das BAG, dass die Reise zur und von der auswärtigen Arbeitsstelle wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Richter zogen aber auch die Kostenbremse an: Ausreichend sei bei Flügen ein Ticket in der Economy-Klasse. Die erforderliche Reisezeit bezieht sich nur auf den direkten Weg, ohne den privat veranlassten Zwischenstopp. Der fünfte Senat in Erfurt bezweifelt auch, ob für die An- und Abfahrt nach China insgesamt wirklich acht Tage und fünf Stunden anfallen. Das muss jetzt die Vorinstanz, das LAG Rheinland-Pfalz, klären.

Fazit:

 

Reisezeiten für Auslandsaufenthalte müssen so kurz wie möglich gehalten werden. Flüge in derEconomy-Klasse reichen aus.

Urteil:

vom 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17

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