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Finanzprobleme eines Eigentümers zählen nicht

Sanierung hat Vorrang

Wohnungseigentümer müssen dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen auch dann beschließen dürfen, wenn ein Miteigentümer sich finanziell nicht beteiligen kann.

Die schlechten finanziellen Verhältnisse eines Wohnungseigentümers sind bei unaufschiebbaren Sanierungen zweitrangig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich laut Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 9.2. 2018, Az. 67 C 3653/17) nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung dazu verpflichtet, Sanierungen zu beschließen und durchzuführen.

Der Fall: Eine Eigentümerversammlung hatte umfangreiche Sanierungsarbeiten beschlossen. Diese waren zeitlich unaufschiebbar, um den Gesamtzustand nicht zu gefährden.

Eine Miteigentümerin stimmte gegen die Maßnahmen. Die Frau lebte von Leistungen des Jobcenters. Sie hatte die Wohnung von ihren Eltern geerbt. Sie klagte gegen die Sanierungsbeschlüsse, weil sie sie finanziell nicht tragen könne.

Sie verlor die Klage vor dem Amtsgericht Stuttgart. Die getroffenen Beschlüsse seien wirksam. Zwar haben die Wohnungseigentümer bei nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen nach Abwägung der Nutzen und Kosten gegebenenfalls Maßnahmen zurückzustellen. Stehen dagegen unaufschiebbare Maßnahmen an, so bleibe für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder anderer Befindlichkeiten einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

Fazit: In einem entsprechenden Fall handeln Sie flexible Ratenzahlungen aus – oder kaufen der finanzschwachen Partei die Wohnung ab.

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