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Schadenshöhe ist nachzuweisen

Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß

DSGVO. © fotohansel / stock.adobe.com
Müssen Arbeitgeber für unvollständige Informationen, die sie einem Ex-Beschäftigten liefern, Schadenersatz zahlen? Diese DSGVO-Frage musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Die Richter trafen eine für Unternehmer wegweisende Entscheidung.

Eine verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft an einen Arbeitnehmer rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf entschieden. Das LAG hat in einer Auseinandersetzung zwischen einem ehemaligen Mitarbeiter und dessen vormaliger Arbeitgeberin zwar einen Verstoß gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO festgestellt, die begehrte Entschädigung jedoch verweigert.  

Kritik des EuGH aufgenommen

Das Urteil liefert ein Achtungszeichen. Denn die Rechtsprechung hat sich bei ähnlich gelagerten Fällen in den vergangenen Jahren allenfalls noch mit der Höhe von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber befasst. Da hatte der Europäische Gerichtshof im Mai kritisiert  (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, Az.: C-300/21) und deutsche Gerichte an die Notwendigkeit erinnert, dass der Kläger den entstandenen Schaden darlegen und nachweisen muss. 

Der Kläger war daran gescheitert, den entstandenen Schaden nachzuweisen. In dem Fall hatte ein Ex-Mitarbeiter Auskunft über die Verwendung persönlicher Daten im Betrieb verlang (Art. 15 DSGVO). Die vom Arbeitgeber erteilte Auskunft war jedoch unvollständig. Es fehlten konkrete Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, die Namen der Empfänger der Daten und die Datenkopie war zudem unvollständig. Darum verlangte der Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes des ehemaligen Arbeitgebers eine Entschädigung von 10.000 Euro.

Fazit: Das LAG Düsseldorf hat sich am Hinweis der EU-Richter orientiert und liefert ein für Unternehmer positives Urteil. Weisen Sie ggf. in ähnlichen Streitfällen auf dieses Urteil hin.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 28.11.2023, Az.: 3 Sa 285/23

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