Schichtzulage für den Betriebsrat
Freigestellte Betriebsräte haben ein Anrecht auf Schichtzulagen. Das gilt auch, obwohl solche Betriebsratsmitglieder natürlich nicht mehr im Schichtsystem arbeiten. Arbeitgeber müssen bei der BR-Vergütung einen entscheidenden Grundsatz beachten. Zu zahlen ist prinzipiell die Vergütung, die ein Arbeitnehmer bekommen hätte, wenn er nicht freigestellter Betriebsrat worden wäre. Das folgt dem Grundsatz, dass die Betriebsratstätigkeit das Entgelt nicht mindern darf, so das AG Dresden.
Bei der Berechnung werden alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Neben der Grundvergütung sind das auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn -und Feiertagsarbeit. Der klagende Betriebsrat hatte bis zu seiner Freistellung im Vier-Schicht-System gearbeitet. Dafür hat er Zuschläge erhalten. Nach seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied hatte er mit seiner Arbeitgeberin eine monatliche Zuzahlung zur Absicherung seines bisherigen Entgelts in Höhe von 1.192 Euro vereinbart. Einige Monate später reduzierte die Arbeitgeberin die Zulage auf 200 Euro, um eine Besserstellung zu vermeiden. Das ließ das AG Dresden so nicht durchgehen.
Urteil:
Urteil vom 27.2.2019, Az.: 13 Ca 2259/18
Fazit:
Ein freigestellter Betriebsrat hat Anspruch auf seine zuvor erhaltenen Schichtzuschläge.