Sensible Daten nicht einfach herausgeben
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Hinweise gegeben, wie Daten zu sichern sind, die an den Betriebsrat herausgegeben werden. Allerdings bleibt noch immer strittig, ob die Weitergabe von Information über sensible Arbeitnehmerdaten, wie beispielsweise zur Schwangerschaft, überhaupt zum Auskunftsrecht des Betriebsrats gehört. Die Arbeitgeber warten schon länger auf ein klärendes Wort durch das (BAG). Das blieb auch jetzt wieder aus.
Zwar hat der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben einen umfassenden Informationsanspruch. Allgemeine Persönlichkeitsrechte oder das Datenschutzrecht stehen dem bislang nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diesen Grundsatz erneut bestätigt. Es hat Zweifel des BAG damit aber nicht ausgeräumt.
Teilfrage zur Sicherheit geklärt
Aber der Arbeitgeber kann die Daten-Herausgabe verweigern, solange die Datensicherheit ungeklärt ist. Denn der Arbeitgeber muss die Daten umfassend schützen. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung gilt, unabhängig von noch weiteren zu klärenden Fragen. Die vorzusehenden Sicherheitsvorkehrungen hat das BAG schon mal genannt:
zuverlässiger Verschluss der Daten
eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit (Beschränkung auf wenige Betriebsratsmitglieder) sowie
die sofortige Löschung nach Abschluss der Nutzung
Zentrale Fragen sind noch offen
Offen bleibt, ob der Betriebsrat im Datenschutz selbst verantwortliche Stelle ist oder ausschließlich der Arbeitgeber. Das LAG München erhielt vom BAG den Auftrag, erneut die Frage genau zu prüfen, ob in Zeiten strenger Datenschutzvorschriften eine automatische Weitergabe von arbeitnehmerbezogenen Informationen an den Betriebsrat noch haltbar ist.
Urteil:
Urteil vom 9.4.2019, Az.: 1 ABR 51/17
Fazit:
Der Betriebsrat muss in jedem Fall konkrete Sicherheitsvorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit von sensiblen Gesundheitsdaten sicherzustellen.