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Geld verschenken, um Steuern zu sparen?

Stolperstein Erbschaftsteuer

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil gerade noch einmal geregelt, welche Vermögensübertragungen bei der Erbschaftsteuer begünstigt werden. Dabei bezog das Gericht auch dazu Stellung, wie Geldgeschenke zu beurteilen sind.

Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebes wird bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil gerade noch einmal klargestellt. Im Urteilsfall schenkte die Mutter dem Sohn im Jahr 2006 Geld zum Kauf eines Reiterhofs. Die Geldschenkung ist aber nicht durch die im Streitjahr 2006 gültigen Steuervorteile für Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz in der damals gültigen Fassung begünstigt.

Die Schenkung oder das Erben von Betriebsvermögen ist nur unter bestimmten Bedingungen steuerbegünstigt. Das gilt für Betriebsvermögen Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Beteiligungen von mehr als 25% an Kapitalgesellschaften.

Der Steuervorteil für Betriebsvermögen ist dann möglich, wenn das verschenkte oder vererbte Vermögen beim Schenker bzw. Erblasser Betriebsvermögen war und beim Beschenkten bzw. dem Erben weiter zum Betriebsvermögen gehört.

 

Urteil:

BFH-Urteil, AZ II R 18/16

 

Fazit:

Ein Geldgeschenk zum Erwerb eines Betriebsvermögens ist über die Erbschaftsteuer nicht begünstigt.

 

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