Supermarkt ist keine Tankstelle
Eine Ladesäule macht aus einem Supermarkt noch keine Tankstelle. Ein Supermarkt stellte auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Ladestation für Elektrofahrzeuge zur Verfügung. Und erhoffte sich eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Märkten an Sonn- und Feiertagen für Reisebedarf. Doch das Verwaltungsgericht Berlin legte ein Veto ein. Das ist aber noch kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes (BerlLadÖffG). Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Ausnahmeregelung für Tankstellen nicht übertragbar
Unter Berufung auf die Lex-Tankstellenregelung für Ausnahmen wollte der Bio-Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln öffnen. Das zuständige Bezirksamt von Berlin lehnte ab. Es kam zur Klage.
Für die Richter der vierten Kammer des VG sind die Ladestationen eine untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts. Denn das Angebot richte sich kostenfrei an die Käufer und diene damit in erster Linie der Kundenbindung. Den Betrieb einer Tankstelle habe die Antragstellerin gewerberechtlich nicht angemeldet.
Fazit: Aus einem Supermarkt wird mit einer Ladestation für E-Fahrzeuge keine Tankstelle mit Sonderverkaufsrechten.
Urteil: VG Berlin vom 3.6.2020, Az.: 4 L 162/21