Teure Verstöße gegen das AGG
Eine Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe aus ethnischen Gründen kann teuer werden. Wird ein Wohnungssuchender deswegen nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung zu. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hält drei Monatsmieten für angemessen (Urteil vom 3.2.2017, Az. 811 b C 273/15).
Der Fall: Eine Mutter bewarb sich bei einer Wohnungsgesellschaft um eine Wohnung. Sie erhielt aber für mehrere Wohnungen Absagen durch die Vermieterin. Sie führte dies auf ihre türkische Abstammung zurück. Der Verdacht wurde durch Absagen bestätigt.
Auf Proformagesuche per E-Mail erhielten alle Wohnungsbewerber mit deutschen Namen die Zusage zu einer Besichtigung, die mit türkischen eine Absage. Familien- und Einkommensverhältnisse waren wie auch die Bewerbungen bis auf Namen und Adressen jeweils identisch.
Indizienbeweis ausreichend
Dem Amtsgericht genügte dieser Indizienbeweis. Das Benachteiligungsverbot gelte auch im Vorfeld der Vermietung und nicht nur für die Vermietung selbst.
Richten Sie sich auf ähnliche Testbewerbungen ein. Das Gericht hat nämlich das Testverfahren zur Prüfung eines Verstoßes gegen das AGG bei Wohnungsmieten ausdrücklich für zulässig erklärt.
Fazit: Das Urteil dürfte von anderen Gerichten bestätigt werden. Um sich Ihre Mieter beschwerdefrei selbst aussuchen zu können, müssen Sie also penibel auf einzuhaltende Formalien achten.