Top-Abmahngrund: Falsche Angaben bei den Grundpreisen
Händler, die falsche Grundpreisangaben machen, drohen Abmahnungen und hohe finanzielle Strafen. Stichtag war zwar schon der 28. Mai 2022. Aber viele betroffene Unternehmen scheren sich bis heute nicht um ihre Pflichten oder machen ungenaue Angaben. Das hat der Händlerbund (Leipzig) festgestellt.
Vergleichbarkeit über verschiedene Packungsgrößen ermöglichen
Wichtig für Händler ist: Ein Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. Das müssen auch Online-Händler umsetzen. Nachzulesen ist die Pflicht in der Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161), die zahlreiche Anpassungen im Verbraucher- und Wettbewerbsrecht mit sich gebracht hat.
Die Grundpreise sollen Kunden eine bessere Vergleichbarkeit über unterschiedliche Packungsgrößen ermöglichen. Das war das Ziel der Initiative „New Deal for Consumers“. Sie will die Verbraucherrechte EU-weitstärken. Insbesondere im Online-Handel sollte die Produkt-Transparenz gegenüber Kunden über neue Regelungen geschaffen werden.
Regeln und Ausnahmen
Die Pflicht, Verbrauchern einen Grundpreis (pro kg oder Liter, pro m² usw.) zu nennen, wird Händlern jedoch immer wieder zum Verhängnis, so der Händlerbund. Denn laut Preisangabenverordnung muss der Grundpreis auf einen Blick mit dem Gesamtpreis erkennbar sein. Der stationäre Handel ist nicht aus dem Schneider, indem er Grundpreise mal eben an einem anderem Ort aushändigt. Für Online-Shops gilt: Der Grundpreis darf nicht erst durch einen separaten Link oder nur durch Mouse-Over-Verfahren zu sehen sein.
Die Ausnahme für Produkte in kleineren Verpackungen (üblicherweise unter 250 Gramm) gilt nicht mehr. Sie wurde mit der Omnibus-Richtlinie 2022 aufgehoben. Bei Waren, die in Mengen ab 100 Litern, über 50 Kilogramm oder über 100 Meter abgegeben werden, ist für den Grundpreis weiterhin die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei schnell verderblichen Waren, die wegen des drohenden Verderbs zu keinem reduzierten Preis verkauft werden, muss der Grundpreis weiterhin nicht angegeben werden.
Empfindliche Strafen
Unternehmen, die auffällig und erfolgreich abgemahnt werden, drohen empfindliche Strafen. Die Bußgelder liegen bei mindestens 4% des Jahresumsatzes oder bei mindestens 2 Mio. Euro, wenn keine Informationen zum Umsatz bekannt sind.
Fazit: Achten Sie penibel auf die Grundpreisangaben. Korrigieren Sie fehlerhafte Angaben möglichst schnell. Als Online-Händler achten Sie unbedingt darauf, die Angaben an der richtigen Stelle zu platzieren.
Schnellcheck und Whitepaper zur Omnibusrichtlinie (Händlerbund):
https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/3961-omnibus-richtlinie